[[{}law:zpo:1065|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1067|→]] === § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 === Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.