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=== § 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen ===
(1)[[law:zpo:1069#abs_1_1|1]] Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle
im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784
zuständig:
1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht
und
2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige
Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz
hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder
des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können
die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(2)[[law:zpo:1069#abs_2_1|1]] Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als
deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2020/1784 die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig,
in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. [[law:zpo:1069#abs_2_2|2]]Die
Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch
Rechtsverordnung zuweisen.
(3)[[law:zpo:1069#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle,
die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4
der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist. [[law:zpo:1069#abs_3_2|2]]Die Aufgaben der
Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
(4)[[law:zpo:1069#abs_4_1|1]] Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. [[law:zpo:1069#abs_4_2|2]]Es unterstützt bei Bedarf die
zuständigen Behörden der Länder.
(5)[[law:zpo:1069#abs_5_1|1]] Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.