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== § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung ==
(1)[[law:zpo:107#abs_1_1|1]] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der
Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese
Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der
Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung
entsprechend abzuändern. [[law:zpo:107#abs_1_2|2]]Über den Antrag entscheidet das Gericht des
ersten Rechtszuges.
(2)[[law:zpo:107#abs_2_1|1]] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der
Geschäftsstelle anzubringen. [[law:zpo:107#abs_2_2|2]]Die Frist beginnt mit der Zustellung und,
wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert
des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3)[[law:zpo:107#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.