[[{}law:zpo:1069|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1071|→]] === § 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen === Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.