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=== § 1073 Teilnahmerechte ===
(1)[[law:zpo:1073#abs_1_1|1]] Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes
Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 bei der
Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte
ausländische Gericht oder durch den deutschen Konsularbeamten anwesend
und beteiligt sein. [[law:zpo:1073#abs_1_2|2]]Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige
können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem
betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt
werden dürfen.
(2)[[law:zpo:1073#abs_2_1|1]] Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz
3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie
von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.