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=== § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:zpo:1074#abs_1_1|1]] Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als
ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
(2)[[law:zpo:1074#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch
Rechtsverordnung zuweisen.
(3)[[law:zpo:1074#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle,
die in dem jeweiligen Land
1. als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2020/1783 zuständig ist,
2. als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme
nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet.
[[law:zpo:1074#abs_3_2|2]]Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils
einer Stelle zugewiesen werden.
(4)[[law:zpo:1074#abs_4_1|1]] Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. [[law:zpo:1074#abs_4_2|2]]Es unterstützt bei Bedarf die
zuständigen Behörden der Länder.
(5)[[law:zpo:1074#abs_5_1|1]] Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten
Landesbehörde übertragen.