[[{}law:zpo:1073|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1075|→]] === § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung === (1)[[law:zpo:1074#abs_1_1|1]] Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll. (2)[[law:zpo:1074#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. (3)[[law:zpo:1074#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land 1. als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist, 2. als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet. [[law:zpo:1074#abs_3_2|2]]Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden. (4)[[law:zpo:1074#abs_4_1|1]] Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. [[law:zpo:1074#abs_4_2|2]]Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder. (5)[[law:zpo:1074#abs_5_1|1]] Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.