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=== § 1077 Ausgehende Ersuchen ===
(1)[[law:zpo:1077#abs_1_1|1]] Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher
Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). [[law:zpo:1077#abs_1_2|2]]Die
Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch
Rechtsverordnung zuweisen. [[law:zpo:1077#abs_1_3|3]]Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21
Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2)[[law:zpo:1077#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen
Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen. [[law:zpo:1077#abs_2_2|2]]Soweit
Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen
sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.
(3)[[law:zpo:1077#abs_3_1|1]] Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss
vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich
unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2003/8/EG fällt. [[law:zpo:1077#abs_3_2|2]]Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von
dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies
zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.
[[law:zpo:1077#abs_3_3|3]]Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach
Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt.
(4)[[law:zpo:1077#abs_4_1|1]] Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der
Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe
sowie der beizufügenden Anlagen
a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen
Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen
Union entspricht, oder
b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
[[law:zpo:1077#abs_4_2|2]]Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und
wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur
Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.
(5)[[law:zpo:1077#abs_5_1|1]] Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die
beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige
Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des
Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. [[law:zpo:1077#abs_5_2|2]]Die Übermittlung
erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu
fertigenden Übersetzungen.
(6)[[law:zpo:1077#abs_6_1|1]] Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen
um Prozesskostenhilfe auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung
angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine
Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem
entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als
bedürftig anzusehen wäre. [[law:zpo:1077#abs_6_2|2]]Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der
Bescheinigung entsprechend. [[law:zpo:1077#abs_6_3|3]]Die Übermittlungsstelle übersendet der
Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der
Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um
grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.