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=== § 1078 Eingehende Ersuchen ===
(1)[[law:zpo:1078#abs_1_1|1]] Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. [[law:zpo:1078#abs_1_2|2]]Die
Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von
einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. [[law:zpo:1078#abs_1_3|3]]Eine
Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt
werden.
(2)[[law:zpo:1078#abs_2_1|1]] Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114
bis 116. [[law:zpo:1078#abs_2_2|2]]Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner
Entscheidung.
(3)[[law:zpo:1078#abs_3_1|1]] Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich
hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses
Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(4)[[law:zpo:1078#abs_4_1|1]] Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt
für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem
Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um
grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. [[law:zpo:1078#abs_4_2|2]]Das Gericht hat
dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die
Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den
jeweiligen Rechtszug darlegt.