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== § 108 Art und Höhe der Sicherheit ==
(1)[[law:zpo:108#abs_1_1|1]] In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann
das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe
die Sicherheit zu leisten ist. [[law:zpo:108#abs_1_2|2]]Soweit das Gericht eine Bestimmung
nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart
haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche,
unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch
Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach
§ 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2)[[law:zpo:108#abs_2_1|1]] Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.