[[{}law:zpo:1079|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1081|→]]
== § 1080 Entscheidung ==
(1)[[law:zpo:1080#abs_1_1|1]] Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25
Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne
Anhörung des Schuldners auszustellen. [[law:zpo:1080#abs_1_2|2]]Eine Ausfertigung der
Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. [[law:zpo:1080#abs_1_3|3]]Das gilt
nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur
Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(2)[[law:zpo:1080#abs_2_1|1]] Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen,
so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die
Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.