[[{}law:zpo:1079|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1081|→]] == § 1080 Entscheidung == (1)[[law:zpo:1080#abs_1_1|1]] Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. [[law:zpo:1080#abs_1_2|2]]Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. [[law:zpo:1080#abs_1_3|3]]Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. (2)[[law:zpo:1080#abs_2_1|1]] Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.