[[{}law:zpo:1080|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1082|→]] == § 1081 Berichtigung und Widerruf == (1)[[law:zpo:1081#abs_1_1|1]] Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. [[law:zpo:1081#abs_1_2|2]]Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. [[law:zpo:1081#abs_1_3|3]]Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. [[law:zpo:1081#abs_1_4|4]]Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu. (2)[[law:zpo:1081#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. [[law:zpo:1081#abs_2_2|2]]Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. [[law:zpo:1081#abs_2_3|3]]Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. [[law:zpo:1081#abs_2_4|4]]In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. (3)[[law:zpo:1081#abs_3_1|1]] § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.