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== § 1081 Berichtigung und Widerruf ==
(1)[[law:zpo:1081#abs_1_1|1]] Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei
dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. [[law:zpo:1081#abs_1_2|2]]Über den
Antrag entscheidet dieses Gericht. [[law:zpo:1081#abs_1_3|3]]Ein Antrag auf Berichtigung oder
Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die
Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. [[law:zpo:1081#abs_1_4|4]]Die Notare
oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2)[[law:zpo:1081#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer
Frist von einem Monat zulässig. [[law:zpo:1081#abs_2_2|2]]Ist die Bestätigung im Ausland
zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. [[law:zpo:1081#abs_2_3|3]]Sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der
Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. [[law:zpo:1081#abs_2_4|4]]In dem
Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die
Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3)[[law:zpo:1081#abs_3_1|1]] § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf
entsprechend anzuwenden.