[[{}law:zpo:1081|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1083|→]] == § 1082 Vollstreckungstitel == Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.