[[{}law:zpo:1082|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1084|→]] == § 1083 Übersetzung == Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.