[[{}law:zpo:1083|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1085|→]] == § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 == (1)[[law:zpo:1084#abs_1_1|1]] Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. [[law:zpo:1084#abs_1_2|2]]Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:1084#abs_1_3|3]]Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich. (2)[[law:zpo:1084#abs_2_1|1]] Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. [[law:zpo:1084#abs_2_2|2]]Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:1084#abs_2_3|3]]Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. (3)[[law:zpo:1084#abs_3_1|1]] Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. [[law:zpo:1084#abs_3_2|2]]Die Entscheidung ist unanfechtbar.