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== § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ==
(1)[[law:zpo:1084#abs_1_1|1]] Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der
Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG)
Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
[[law:zpo:1084#abs_1_2|2]]Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des
Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:1084#abs_1_3|3]]Die Zuständigkeit
nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2)[[law:zpo:1084#abs_2_1|1]] Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. [[law:zpo:1084#abs_2_2|2]]Auf die Einstellung der
Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen
Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770
entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:1084#abs_2_3|3]]Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel
ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3)[[law:zpo:1084#abs_3_1|1]] Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch
einstweilige Anordnung entschieden. [[law:zpo:1084#abs_3_2|2]]Die Entscheidung ist unanfechtbar.