[[{}law:zpo:1085|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1087|→]]
== § 1086 Vollstreckungsabwehrklage ==
(1)[[law:zpo:1086#abs_1_1|1]] Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das
Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz
hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden
soll oder stattgefunden hat. [[law:zpo:1086#abs_1_2|2]]Der Sitz von Gesellschaften oder
juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2)[[law:zpo:1086#abs_2_1|1]] § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und
öffentliche Urkunden anzuwenden.