[[{}law:zpo:1088|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1090|→]]
== § 1089 Zustellung ==
(1)[[law:zpo:1089#abs_1_1|1]] Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten
die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen
entsprechend. [[law:zpo:1089#abs_1_2|2]]Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.
(2)[[law:zpo:1089#abs_2_1|1]] Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der
Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung
§ 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend.