[[{}law:zpo:1088|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1090|→]] == § 1089 Zustellung == (1)[[law:zpo:1089#abs_1_1|1]] Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. [[law:zpo:1089#abs_1_2|2]]Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden. (2)[[law:zpo:1089#abs_2_1|1]] Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend.