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== § 109 Rückgabe der Sicherheit ==
(1)[[law:zpo:109#abs_1_1|1]] Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so
hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit
angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der
ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die
Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die
Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
(2)[[law:zpo:109#abs_2_1|1]] Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der
Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage
nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt
worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. [[law:zpo:109#abs_2_2|2]]Die
Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3)[[law:zpo:109#abs_3_1|1]] Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit
können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [[law:zpo:109#abs_3_2|2]]Die
Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
(4)[[law:zpo:109#abs_4_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag
abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2
bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde
zu.