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== § 1090 Verfahren nach Einspruch ==
(1)[[law:zpo:1090#abs_1_1|1]] Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
fordert das Gericht den Antragsteller mit der Mitteilung nach Artikel
17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu
bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens
zuständig ist. [[law:zpo:1090#abs_1_2|2]]Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfür eine nach
den Umständen angemessene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem für
die Durchführung des streitigen Verfahrens bezeichneten Gericht die
Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. [[law:zpo:1090#abs_1_3|3]]Die Aufforderung ist
dem Antragsgegner mitzuteilen. [[law:zpo:1090#abs_1_4|4]]Für den Fall, dass der Antragsteller
nicht innerhalb der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für
die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht benennt,
ist der Europäische Zahlungsbefehl aufzuheben. [[law:zpo:1090#abs_1_5|5]]Hierdurch endet das
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
(2)[[law:zpo:1090#abs_2_1|1]] Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz
1 gibt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat,
das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete
Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698
gelten entsprechend.
(3)[[law:zpo:1090#abs_3_1|1]] Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen
Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der
Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist
nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.