[[{}law:zpo:1091|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1092a|→]] == § 1092 Verfahren == (1)[[law:zpo:1092#abs_1_1|1]] Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. [[law:zpo:1092#abs_1_2|2]]Der Beschluss ist unanfechtbar. (2)[[law:zpo:1092#abs_2_1|1]] Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen. (3)[[law:zpo:1092#abs_3_1|1]] Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. (4)[[law:zpo:1092#abs_4_1|1]] Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.