[[{}law:zpo:1092a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1094|→]] == § 1093 Vollstreckungsklausel == Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.