[[{}law:zpo:1093|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1095|→]] == § 1094 Übersetzung == Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.