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== § 110 Prozesskostensicherheit ==
(1)[[law:zpo:110#abs_1_1|1]] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf
Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2)[[law:zpo:110#abs_2_1|1]] Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt
werden kann;
2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den
Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten
hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen
besitzt;
4. bei Widerklagen;
5. bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben
werden.