[[{}law:zpo:1102|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1104|→]] == § 1103 Säumnis == Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.