[[{}law:zpo:1103|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1104a|→]] == § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten == (1)[[law:zpo:1104#abs_1_1|1]] Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. [[law:zpo:1104#abs_1_2|2]]Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest. (2)[[law:zpo:1104#abs_2_1|1]] Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.