[[{}law:zpo:1105|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1107|→]] == § 1106 Bestätigung inländischer Titel == (1)[[law:zpo:1106#abs_1_1|1]] Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (2)[[law:zpo:1106#abs_2_1|1]] Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. [[law:zpo:1106#abs_2_2|2]]Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.