[[{}law:zpo:1105|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1107|→]]
== § 1106 Bestätigung inländischer Titel ==
(1)[[law:zpo:1106#abs_1_1|1]] Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2)[[law:zpo:1106#abs_2_1|1]] Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. [[law:zpo:1106#abs_2_2|2]]Wird
der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind
die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die
Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.