[[{}law:zpo:1106|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1108|→]] == § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel == Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.