[[{}law:zpo:1109|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1111|→]] == § 1110 Zuständigkeit == Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.