[[{}law:zpo:1110|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1112|→]] == § 1111 Verfahren == (1)[[law:zpo:1111#abs_1_1|1]] Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. [[law:zpo:1111#abs_1_2|2]]In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. [[law:zpo:1111#abs_1_3|3]]Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. [[law:zpo:1111#abs_1_4|4]]Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. (2)[[law:zpo:1111#abs_2_1|1]] Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.