[[{}law:zpo:1110|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1112|→]]
== § 1111 Verfahren ==
(1)[[law:zpo:1111#abs_1_1|1]] Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. [[law:zpo:1111#abs_1_2|2]]In den
Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner
vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. [[law:zpo:1111#abs_1_3|3]]Eine Ausfertigung
der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. [[law:zpo:1111#abs_1_4|4]]Das
gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur
Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(2)[[law:zpo:1111#abs_2_1|1]] Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der
Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die
Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der
Vollstreckungsklausel entsprechend.