[[{}law:zpo:1112|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1114|→]] == § 1113 Übersetzung oder Transliteration == Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.