[[{}law:zpo:1114|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1116|→]] == § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung == (1)[[law:zpo:1115#abs_1_1|1]] Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [[law:zpo:1115#abs_1_2|2]]1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig. (2)[[law:zpo:1115#abs_2_1|1]] Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. [[law:zpo:1115#abs_2_2|2]]Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. [[law:zpo:1115#abs_2_3|3]]Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. (3)[[law:zpo:1115#abs_3_1|1]] Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. (4)[[law:zpo:1115#abs_4_1|1]] Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss. [[law:zpo:1115#abs_4_2|2]]Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [[law:zpo:1115#abs_4_3|3]]Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören. (5)[[law:zpo:1115#abs_5_1|1]] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:1115#abs_5_2|2]]Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. [[law:zpo:1115#abs_5_3|3]]Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. (6)[[law:zpo:1115#abs_6_1|1]] Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [[law:zpo:1115#abs_6_2|2]]1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. [[law:zpo:1115#abs_6_3|3]]Die Entscheidung ist unanfechtbar.