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== § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung ==
(1)[[law:zpo:1115#abs_1_1|1]] Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
(Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
[[law:zpo:1115#abs_1_2|2]]1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.
(2)[[law:zpo:1115#abs_2_1|1]] Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen
Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. [[law:zpo:1115#abs_2_2|2]]Hat der Schuldner im Inland
keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. [[law:zpo:1115#abs_2_3|3]]Der
Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz
gleich.
(3)[[law:zpo:1115#abs_3_1|1]] Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht
schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt werden.
(4)[[law:zpo:1115#abs_4_1|1]] Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer
Zivilkammer durch Beschluss. [[law:zpo:1115#abs_4_2|2]]Der Beschluss ist zu begründen und kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen. [[law:zpo:1115#abs_4_3|3]]Der Antragsgegner ist vor der
Entscheidung zu hören.
(5)[[law:zpo:1115#abs_5_1|1]] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:1115#abs_5_2|2]]Die
Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. [[law:zpo:1115#abs_5_3|3]]Gegen den Beschluss des
Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
(6)[[law:zpo:1115#abs_6_1|1]] Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit
abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
[[law:zpo:1115#abs_6_2|2]]1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. [[law:zpo:1115#abs_6_3|3]]Die
Entscheidung ist unanfechtbar.