[[{}law:zpo:1118|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1120|→]]
=== § 1119 Verwaltungszusammenarbeit ===
(1)[[law:zpo:1119#abs_1_1|1]] Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde
oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden
deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt
unmittelbar an diese Behörde wenden. [[law:zpo:1119#abs_1_2|2]]Dazu nutzt es das Binnenmarkt-
Informationssystem unter Beachtung bereits vorhandener
Verfahrensstrukturen. [[law:zpo:1119#abs_1_3|3]]Diese Behörden sind im Rahmen ihrer
Zuständigkeit neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für die
Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union.
(2)[[law:zpo:1119#abs_2_1|1]] Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung einzustellenden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Justiz, soweit diese
in seine Zuständigkeit fallen.