[[{}law:zpo:111|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:113|→]]
== § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit ==
(1)[[law:zpo:112#abs_1_1|1]] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach
freiem Ermessen festgesetzt.
(2)[[law:zpo:112#abs_2_1|1]] Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten
zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben
wird. [[law:zpo:112#abs_2_2|2]]Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind
hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3)[[law:zpo:112#abs_3_1|1]] Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete
Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer
weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung
ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.