[[{}law:zpo:1120|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1122|→]] === § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich === (1)[[law:zpo:1121#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung. (2)[[law:zpo:1121#abs_2_1|1]] Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. [[law:zpo:1121#abs_2_2|2]]Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.