[[{}law:zpo:1120|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1122|→]]
=== § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich ===
(1)[[law:zpo:1121#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung
neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer
Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung
ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.
(2)[[law:zpo:1121#abs_2_1|1]] Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten
Anwendungsgebiete. [[law:zpo:1121#abs_2_2|2]]Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend
nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen
dieses Gesetzes.