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== § 1122 Umfang der Erprobung ==
(1)[[law:zpo:1122#abs_1_1|1]] Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts
erprobt. [[law:zpo:1122#abs_1_2|2]]Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den
weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.
(2)[[law:zpo:1122#abs_2_1|1]] Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung
einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer
1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. [[law:zpo:1122#abs_2_2|2]]Sie ist nicht
anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach §
23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3)[[law:zpo:1122#abs_3_1|1]] Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den
Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung
der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. [[law:zpo:1122#abs_3_2|2]]Auf diese Fortführung
des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.