[[{}law:zpo:1122|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1124|→]]
== § 1123 Verordnungsermächtigungen ==
(1)[[law:zpo:1123#abs_1_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Folgendes zu bestimmen:
1. diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens
teilnehmen,
2. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung
teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler
Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
eingeführt wird, sowie
3. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung
teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131
eingeführt wird.
[[law:zpo:1123#abs_1_2|2]]Die Landesregierungen können die Teilnahme eines Amtsgerichts nach
Satz 1 Nummer 1 auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 beschränken. [[law:zpo:1123#abs_1_3|3]]Die Landesregierungen können die in
Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2)[[law:zpo:1123#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für
einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche
Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist.
[[law:zpo:1123#abs_2_2|2]]Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3)[[law:zpo:1123#abs_3_1|1]] Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur
Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu
bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.