[[{}law:zpo:1123|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1125|→]] == § 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung == (1)[[law:zpo:1124#abs_1_1|1]] Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage 1. mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird: a) auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird. [[law:zpo:1124#abs_1_2|2]]Reicht eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt die Klage ein, muss diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein. (2)[[law:zpo:1124#abs_2_1|1]] Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. [[law:zpo:1124#abs_2_2|2]]Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend. (3)[[law:zpo:1124#abs_3_1|1]] Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen 1. bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder 2. bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen. [[law:zpo:1124#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind und nicht anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen. (4)[[law:zpo:1124#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen. (5)[[law:zpo:1124#abs_5_1|1]] Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online- Verfahren geführt werden, sofern 1. der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist, 2. das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist, 3. der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort genannten Frist unter Nutzung eines digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet und 4. das Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat. [[law:zpo:1124#abs_5_2|2]]Entsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Absatz 3. [[law:zpo:1124#abs_5_3|3]]Kommt eine Fortführung im Online-Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht, ist der Antragsteller mit der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.