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== § 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:zpo:1124#abs_1_1|1]] Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage
1. mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei
Gericht eingereicht wird:
a) auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer
1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4
durch Nutzer eines Postfachs oder
b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132
Absatz 1 oder
2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach
§ 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird.
[[law:zpo:1124#abs_1_2|2]]Reicht eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt die Klage
ein, muss diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des
verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein.
(2)[[law:zpo:1124#abs_2_1|1]] Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die
Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere
digitale Eingabesysteme genutzt werden. [[law:zpo:1124#abs_2_2|2]]Für die Einreichung bei
Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.
(3)[[law:zpo:1124#abs_3_1|1]] Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind,
müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen
1. bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder
2. bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4
bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und
standardisierbarer Verfahren unterfallen.
[[law:zpo:1124#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind und nicht
anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch die Einreichung von
Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften
offen.
(4)[[law:zpo:1124#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und
standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2
zu bestimmen.
(5)[[law:zpo:1124#abs_5_1|1]] Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696
Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-
Verfahren geführt werden, sofern
1. der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist,
2. das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1
abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens
zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der
Erprobung bestimmt ist,
3. der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1
ungeachtet der dort genannten Frist unter Nutzung eines digitalen
Eingabesystems nach Absatz 1 begründet und
4. das Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine
verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.
[[law:zpo:1124#abs_5_2|2]]Entsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen einen
Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Absatz 3. [[law:zpo:1124#abs_5_3|3]]Kommt eine Fortführung im
Online-Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht, ist der
Antragsteller mit der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697
Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.