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== § 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:zpo:1125#abs_1_1|1]] Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als
Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei
den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt.
[[law:zpo:1125#abs_1_2|2]]Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur
Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich
bereitstellen. [[law:zpo:1125#abs_1_3|3]]Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und
datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb,
Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu
bestimmen.
(2)[[law:zpo:1125#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über
ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer
bereitzustellen. [[law:zpo:1125#abs_2_2|2]]Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-
Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. [[law:zpo:1125#abs_2_3|3]]Ferner ist
bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren
Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit
sicherzustellen.
(3)[[law:zpo:1125#abs_3_1|1]] Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1
bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies
für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und
2 erforderlich ist. [[law:zpo:1125#abs_3_2|2]]Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen
zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie zu einem
späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu
löschen. [[law:zpo:1125#abs_3_3|3]]Die zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach
der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme automatisch zu
löschen.
(4)[[law:zpo:1125#abs_4_1|1]] Anträge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme
erstellt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz
übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine
automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.