[[{}law:zpo:1125|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1127|→]]
== § 1126 Digitale Strukturierung ==
(1)[[law:zpo:1126#abs_1_1|1]] Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den
Streitstoff zu strukturieren. [[law:zpo:1126#abs_1_2|2]]Für die Strukturierung nach Satz 1
können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische
Dokumente genutzt werden.
(2)[[law:zpo:1126#abs_2_1|1]] Das Gericht kann insbesondere
1. anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung sowie die Parteien
ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in
digitaler Form gegenüberstellen oder in einem digitalen
Verfahrensdokument ergänzen, und
2. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch
Zuordnung von Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff aufgeben;
hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte
klärungsbedürftige Punkte verbunden werden.