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== § 1127 Verhandlung ==
(1)[[law:zpo:1127#abs_1_1|1]] In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz
1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [[law:zpo:1127#abs_1_2|2]]Das Gericht
bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,
1. wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,
2. wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten
erscheint,
3. wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für
erforderlich erachtet oder
4. wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt;
Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt
entsprechend.
[[law:zpo:1127#abs_1_3|3]]Für die Bestimmung eines Termins zur Durchführung einer
Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3 entsprechend.
(2)[[law:zpo:1127#abs_2_1|1]] Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestimmt das
Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Anträge und Erklärungen der
Parteien eingereicht werden können, und den Termin der Entscheidung.
(3)[[law:zpo:1127#abs_3_1|1]] Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur
mündlichen Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach §
128a stattfinden. [[law:zpo:1127#abs_3_2|2]]Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht
abweichend von Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine
mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder mithilfe anderer
geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet.
(4)[[law:zpo:1127#abs_4_1|1]] Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren
abweichend von den §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach
billigem Ermessen bestimmen.
(5)[[law:zpo:1127#abs_5_1|1]] Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann
das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen. [[law:zpo:1127#abs_5_2|2]]Dies
betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von den
Parteien vorgebracht wurden. [[law:zpo:1127#abs_5_3|3]]Das Gericht hat die Parteien auf die
verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer
für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.