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== § 1129 Beweisaufnahme ==
(1)[[law:zpo:1129#abs_1_1|1]] In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts
wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die
Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer
geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. §
284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt
unberührt.
(2)[[law:zpo:1129#abs_2_1|1]] Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit §
495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen
und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und
Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe
anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. [[law:zpo:1129#abs_2_2|2]]Eines
Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495
bedarf es nicht. [[law:zpo:1129#abs_2_3|3]]Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem
Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
(3)[[law:zpo:1129#abs_3_1|1]] Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend.
[[law:zpo:1129#abs_3_2|2]]Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es
nicht.