[[{}law:zpo:1128|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1130|→]] == § 1129 Beweisaufnahme == (1)[[law:zpo:1129#abs_1_1|1]] In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt. (2)[[law:zpo:1129#abs_2_1|1]] Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. [[law:zpo:1129#abs_2_2|2]]Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. [[law:zpo:1129#abs_2_3|3]]Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. (3)[[law:zpo:1129#abs_3_1|1]] Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. [[law:zpo:1129#abs_3_2|2]]Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.