[[{}law:zpo:1129|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1131|→]] == § 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung == (1)[[law:zpo:1130#abs_1_1|1]] Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. (2)[[law:zpo:1130#abs_2_1|1]] Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. [[law:zpo:1130#abs_2_2|2]]Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.