[[{}law:zpo:1130|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1132|→]]
== § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen ==
(1)[[law:zpo:1131#abs_1_1|1]] Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt
werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Austausch- und
Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem
Gericht dient. [[law:zpo:1131#abs_1_2|2]]Die Kommunikationsplattform kann insbesondere genutzt
werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht und zum Datenabruf
bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das
Gericht zu bearbeiten. [[law:zpo:1131#abs_1_3|3]]Das Gericht kann in entsprechender Anwendung
des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff
unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.
(2)[[law:zpo:1131#abs_2_1|1]] Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und
den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten
bundeseinheitlich bereitgestellt. [[law:zpo:1131#abs_2_2|2]]Die Länder können die Entwicklung
und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform
nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten
ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die
Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1.
[[law:zpo:1131#abs_2_3|3]]Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und
Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform und ihrer
Anwendungsmodule zu bestimmen.
(3)[[law:zpo:1131#abs_3_1|1]] Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein
Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen.
[[law:zpo:1131#abs_3_2|2]]Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
barrierefrei zu gestalten. [[law:zpo:1131#abs_3_3|3]]Ferner ist bei der Gestaltung der
Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache
und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
(4)[[law:zpo:1131#abs_4_1|1]] Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2
bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies
für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. [[law:zpo:1131#abs_4_2|2]]Die Daten sind
spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger
Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen.
[[law:zpo:1131#abs_4_3|3]]Elektronische Dokumente aus dem über die Kommunikationsplattform
geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten
nach § 298a zu nehmen.
(5)[[law:zpo:1131#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und
Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der
Kommunikationsplattform festzulegen.