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== § 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen ==
(1)[[law:zpo:1132#abs_1_1|1]] Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch
unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der
Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131
ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung
stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:
1. für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang
zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz
1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der
Bundesrechtsanwaltsordnung;
2. für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren
über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4
des Onlinezugangsgesetzes.
[[law:zpo:1132#abs_1_2|2]]Reicht im Fall von Satz 1 Nummer 1 eine andere berechtigte Person für
den Rechtsanwalt Anträge und Erklärungen ein, müssen diese mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden
Rechtsanwaltes versehen sein. [[law:zpo:1132#abs_1_3|3]]Wurde der Nachweis der Identität nach
Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des
Identitätsnachweises auch durch andere geeignete
Authentisierungsmittel erfolgen.
(2)[[law:zpo:1132#abs_2_1|1]] Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch
Übermittlung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform
ersetzt werden, sofern
1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
2. bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das
die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
3. für die elektronischen Dokumente auf der Kommunikationsplattform eine
automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
[[law:zpo:1132#abs_2_2|2]]§ 130e gilt entsprechend.
(3)[[law:zpo:1132#abs_3_1|1]] Schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen ist ein
strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach §
2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung enthält.
[[law:zpo:1132#abs_3_2|2]]Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind als
strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit die für die
Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und
Dateiformate in der Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als
verbindlich festgelegt sind.
(4)[[law:zpo:1132#abs_4_1|1]] Elektronische Dokumente sind bei Gericht eingegangen, sobald sie
über die Kommunikationsplattform bereitgestellt sind. [[law:zpo:1132#abs_4_2|2]]Der
einreichenden Person ist ein Nachweis über den Eingang und den
Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. § 130a Absatz 6 gilt entsprechend.
(5)[[law:zpo:1132#abs_5_1|1]] Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den
Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen
Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die
Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.
(6)[[law:zpo:1132#abs_6_1|1]] Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die
Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu diesem
Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck angegebene
Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen
Dokuments darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden
kann. [[law:zpo:1132#abs_6_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale Kommunikation
zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die
Kommunikationsplattform. [[law:zpo:1132#abs_6_3|3]]Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu
authentisieren. [[law:zpo:1132#abs_6_4|4]]Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind
zu protokollieren.
(7)[[law:zpo:1132#abs_7_1|1]] Besteht eine Nutzungspflicht nach § 1133, so kann ein
elektronisches Dokument in den folgenden Fällen zugestellt werden,
indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform
bereitgestellt wird:
1. bei einer Zustellung durch das Gericht abweichend von § 173 Absatz 1
und 3,
2. bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt abweichend von § 195 Absatz
1 Satz 5 und Absatz 2.
[[law:zpo:1132#abs_7_2|2]]Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind automatisiert zu
bestätigen. § 173 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.