[[{}law:zpo:1132|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1134|→]] == § 1133 Nutzungspflichten == (1)[[law:zpo:1133#abs_1_1|1]] Ist eine Kommunikationsplattform bereitgestellt, müssen die Verfahrensbeteiligten diese zur digitalen Kommunikation im Verfahren nutzen. [[law:zpo:1133#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen. (2)[[law:zpo:1133#abs_2_1|1]] Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern für einen Verfahrensbeteiligten kein Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen digitalen Kommunikationsvorgang im Verfahren keine Nutzung der Kommunikationsplattform eröffnet ist. [[law:zpo:1133#abs_2_2|2]]Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. [[law:zpo:1133#abs_2_3|3]]Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform für einen Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, so kann das Gericht gestatten, dass die Einreichung von Anträgen und Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt. (3)[[law:zpo:1133#abs_3_1|1]] Ist ein Verfahrensbeteiligter nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht zur Nutzung der Kommunikationsplattform verpflichtet, so kann das Gericht anordnen, dass die weitere Kommunikation durch alle Verfahrensbeteiligten ohne Nutzung der Kommunikationsplattform zu führen ist. (4)[[law:zpo:1133#abs_4_1|1]] Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klageschrift auf den Umfang der Nutzungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie auf die zur Verfügung stehenden Identifizierungsverfahren hinzuweisen.