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== § 1133 Nutzungspflichten ==
(1)[[law:zpo:1133#abs_1_1|1]] Ist eine Kommunikationsplattform bereitgestellt, müssen die
Verfahrensbeteiligten diese zur digitalen Kommunikation im Verfahren
nutzen. [[law:zpo:1133#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind,
nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die
Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den
allgemeinen Vorschriften offen.
(2)[[law:zpo:1133#abs_2_1|1]] Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern für einen Verfahrensbeteiligten
kein Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform nach
§ 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen
digitalen Kommunikationsvorgang im Verfahren keine Nutzung der
Kommunikationsplattform eröffnet ist. [[law:zpo:1133#abs_2_2|2]]Ist die digitale Kommunikation
über die Kommunikationsplattform aus technischen Gründen vorübergehend
nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. [[law:zpo:1133#abs_2_3|3]]Ist die
digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform für einen
Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, so kann das Gericht gestatten,
dass die Einreichung von Anträgen und Erklärungen nach den allgemeinen
Vorschriften erfolgt.
(3)[[law:zpo:1133#abs_3_1|1]] Ist ein Verfahrensbeteiligter nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
nicht zur Nutzung der Kommunikationsplattform verpflichtet, so kann
das Gericht anordnen, dass die weitere Kommunikation durch alle
Verfahrensbeteiligten ohne Nutzung der Kommunikationsplattform zu
führen ist.
(4)[[law:zpo:1133#abs_4_1|1]] Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klageschrift auf den
Umfang der Nutzungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie auf die
zur Verfügung stehenden Identifizierungsverfahren hinzuweisen.