[[{}law:zpo:1133|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1135|→]]
== § 1134 Evaluierung ==
(1)[[law:zpo:1134#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an
der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf der
Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung
gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und
acht Jahre nach dem 23. [[law:zpo:1134#abs_1_2|2]]Dezember 2025 evaluiert.
(2)[[law:zpo:1134#abs_2_1|1]] Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,
1. in welchem Umfang von der Nutzung digitaler Eingabesysteme bei
Klageeinreichung und im weiteren Verfahren Gebrauch gemacht wurde,
einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und
Bedienbarkeit,
2. inwieweit Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und
standardisierbarer Verfahren inhaltlich und technisch erfasst werden
konnten,
3. in welchem Umfang und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den
Möglichkeiten der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht haben,
insbesondere wie oft eine oder beide Parteien die mündliche
Verhandlung beantragt haben und in welchen Fällen und mit welcher
Begründung die Gerichte diese Anträge abgelehnt haben,
4. welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über
die Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden,
5. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung der Vorschriften
dieses Abschnitts entstanden sind und
6. inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des
Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zum Online-
Verfahren geboten sind.