[[{}law:zpo:1134|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1136|→]]
=== § 1135 Umfang der Erprobung ===
(1)[[law:zpo:1135#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann
digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und
bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem
elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a
Absatz 1 dienen. [[law:zpo:1135#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-
Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.
(2)[[law:zpo:1135#abs_2_1|1]] § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.