[[{}law:zpo:1134|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1136|→]] === § 1135 Umfang der Erprobung === (1)[[law:zpo:1135#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. [[law:zpo:1135#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online- Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches. (2)[[law:zpo:1135#abs_2_1|1]] § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.