[[{}law:zpo:1135|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:anhang-ev-sonderregelung-fuer-das-land-berlin|→]]
=== § 1136 Evaluierung ===
(1)[[law:zpo:1136#abs_1_1|1]] § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen
Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der
technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen
Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre
nach dem 23. [[law:zpo:1136#abs_1_2|2]]Dezember 2025 evaluiert.
(2)[[law:zpo:1136#abs_2_1|1]] Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,
1. in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden,
einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und
Bedienbarkeit,
2. welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden
konnten,
3. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der
digitalen Eingabesysteme entstanden sind und
4. inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des
Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den
digitalen Eingabesystemen geboten sind.
[[law:zpo:1136#abs_2_2|2]]Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III
und IV
(BGBl. [[law:zpo:1136#abs_2_3|3]]II 1990, 889, 927, 940)
Abschnitt III
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt IV