[[{}law:zpo:113|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:115|→]]
== § 114 Voraussetzungen ==
(1)[[law:zpo:114#abs_1_1|1]] Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
[[law:zpo:114#abs_1_2|2]]Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der
Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2)[[law:zpo:114#abs_2_1|1]] Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn
eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei
verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht
auf Erfolg besteht.