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== § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen ==
(1)[[law:zpo:115#abs_1_1|1]] Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. [[law:zpo:115#abs_1_2|2]]Zum Einkommen gehören
alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. [[law:zpo:115#abs_1_3|3]]Von ihm sind abzusetzen:
1.
[[law:zpo:115#abs_1_4|4]] a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten
Beträge;
b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein
Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den
alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund
gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
[[law:zpo:115#abs_1_5|5]] a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils
ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für
den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom
Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben
worden ist;
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher
Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein
Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für
eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6
nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem
auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei
stehen;
4. [[law:zpo:115#abs_1_6|6]]Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach §
30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen
angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
[[law:zpo:115#abs_1_7|7]]Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe gelten. [[law:zpo:115#abs_1_8|8]]Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund
einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese
heranzuziehen. [[law:zpo:115#abs_1_9|9]]Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder
Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe
b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. [[law:zpo:115#abs_1_10|10]]Diese
Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro
abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. [[law:zpo:115#abs_1_11|11]]Die Unterhaltsfreibeträge
nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der
unterhaltsberechtigten Person. [[law:zpo:115#abs_1_12|12]]Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie
an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
(2)[[law:zpo:115#abs_2_1|1]] Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen
Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der
Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten
sind auf volle Euro abzurunden. [[law:zpo:115#abs_2_2|2]]Beträgt die Höhe einer Monatsrate
weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten
abzusehen. [[law:zpo:115#abs_2_3|3]]Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro
beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden
Einkommens, der 600 Euro übersteigt. [[law:zpo:115#abs_2_4|4]]Unabhängig von der Zahl der
Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3)[[law:zpo:115#abs_3_1|1]] Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
[[law:zpo:115#abs_3_2|2]]§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4)[[law:zpo:115#abs_4_1|1]] Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der
Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen
aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.