[[{}law:zpo:116|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:118|→]] == § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung == (1)[[law:zpo:117#abs_1_1|1]] Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [[law:zpo:117#abs_1_2|2]]In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. [[law:zpo:117#abs_1_3|3]]Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. (2)[[law:zpo:117#abs_2_1|1]] Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. [[law:zpo:117#abs_2_2|2]]Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. [[law:zpo:117#abs_2_3|3]]Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:zpo:117#abs_2_4|4]]Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten. (3)[[law:zpo:117#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. [[law:zpo:117#abs_3_2|2]]Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung. (4)[[law:zpo:117#abs_4_1|1]] Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. [[law:zpo:117#abs_4_2|2]]In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.