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== § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:zpo:117#abs_1_1|1]] Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem
Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. [[law:zpo:117#abs_1_2|2]]In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter
Angabe der Beweismittel darzustellen. [[law:zpo:117#abs_1_3|3]]Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die
Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2)[[law:zpo:117#abs_2_1|1]] Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf,
Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen.
[[law:zpo:117#abs_2_2|2]]Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der
Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen
den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen
Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers.
[[law:zpo:117#abs_2_3|3]]Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den
Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:zpo:117#abs_2_4|4]]Er ist über die
Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3)[[law:zpo:117#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die
Erklärung einzuführen. [[law:zpo:117#abs_3_2|2]]Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz
2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4)[[law:zpo:117#abs_4_1|1]] Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind,
muss sich die Partei ihrer bedienen. [[law:zpo:117#abs_4_2|2]]In geeigneten Fällen kann die
Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.